Stand: 17.02.2021
Zum 01.04.2021 tritt die neue Automatik-Regelung mit der Schlüsselzahl B197 in Kraft, die trotz Automatik-Prüfung zu einer Fahrerlaubnis ohne Automatik-Beschränkung führt.
„Integrierte“ Ausbildung
Ab sofort kann die Ausbildung parallel auf Automatik- und Schaltwagen erfolgen. Dabei werden die Fahrzeugarten idealerweise so in den Lernprozess integriert, dass Fahranfänger jeweils den größeren Teil ihrer Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr widmen können. Statt sich mit der Koordination von Kupplung, Gaspedal und Schalthebel (also Händen und Füßen) abzulenken, können sie z. B. im Automatik-Pkw erste Fahrerfahrungen im Straßenverkehr sammeln. Anschließend lernen sie z. B. im Simulator und auf dem Übungsplatz die Schaltvorgänge, bis sie diese auch im Straßenverkehr sicher beherrschen. Nach einer besonderen Testfahrt können sie sich im Automatikfahrzeug wieder voll auf die Prüfung konzentrieren – und müssen kein Prüfungsversagen durch fehlerhaftes Anfahren an einer Steigung oder das Abwürgen beim Anfahren an einer Ampel fürchten.
Quelle: www.degener.de, 17.02.2021
Stand: 20.12.2019
Mit der 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird die Schlüsselzahl 196 eingeführt. Das bedeutet: Wer mindestens 25 Jahre alt und seit fünf Jahren im Besitz der Klasse B ist, soll nach einer Schulung mit neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (vier Unterrichtseinheiten Theorie und fünf Unterrichtseinheiten Praxis) die Berechtigung erhalten, in Deutschland Leichtkrafträder der Klasse A1 zu führen. Eine Prüfung ist nicht vorgesehen.
Der Bundesrat hatte diesen Vorschlag der Bundesregierung in seiner letzten Sitzung dieses Jahres auf der Tagesordnung. Während der Innenausschuss empfohlen hat, dem Vorschlag zu folgen, war der Verkehrsausschuss dagegen. Die Befähigung, Moped zu fahren, müsse in einer Prüfung nachgewiesen werden, forderte dieser.
Quelle: tc/bub – www.fahrschule-online.de, 20.12.2019
Stand: 01.05.2015
Ab dem 1.05.2014 ist es soweit. Die vielfach angekündigten Änderungen im Punktesystem treten in Kraft. Neben einigen Umbenennungen wird es aber auch deutliche inhaltliche Veränderungen geben.
Zunächst die Umbenennungen:
1. Aus Verkehrszentralregister wird Fahreignungsregister
2. aus Punktesystem wird Fahreignungsbewertungssystem
3. aus Aufbauseminar für Punkteauffällige wird Fahreignungsseminar
Die wichtigsten Änderungen
1. Punktevergabe:
Zunächst muss in der Zukunft erst überprüft werden, ob es für den begangenen Verstoß auch tatsächlich eine Punkteeintragung gibt. Mit Punkten geahndet werden sollen nämlich nur noch Verstöße, die auch tatsächlich eine die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Wirkung haben.
In Zukunft wird es nicht mehr 1–7 Punkte je Delikt geben, sondern nur noch 1–3 Punkte. Dabei werden die Punkte wie folgt verteilt:
2. Tilgungsfristen:
Die Tilgungsfristen ändern sich wie folgt: der schwere Verstoß wird nach 2,5 Jahren, der besonders schwere Verstoß und die Straftat ohne Entzug der Fahrerlaubnis werden nach 5 Jahren und die Straftat mit Entzug der Fahrerlaubnis wird nach 10 Jahren getilgt. Dabei ist für die Entstehung der Punkte der Tattag, für den Beginn der Tilgungsfrist das Datum der Rechtskraft maßgeblich.
3. Übergangsregelung Tilgungsfrist:
Ab dem 1.05.2014 werden alle Punkte gelöscht, mit denen vorher ein Verstoß geahndet wurde, der seit dem 1.05.2014 aus der Anlage 13 FeV ersichtlich, nicht mehr mit einer Punkteeintragung im Fahreignungsregister geahndet hat. Gleichzeitig werden alle bis zum 30.04.2014 rechtskräftig eingetragenen Punkte noch nach den alten Tilgungsregelungen, also auch mit der Tilgungshemmung, behandelt. Ab dem 1.05.2014 eingetragene Punkte werden nur nach dem neuen Recht behandelt. Sie verjähren also in jedem Fall nach Ablauf der Tilgungsfrist und sorgen nicht für eine Tilgungshemmung, auch nicht für die "alten" Punkte.
4. Umrechnung Punktestand alt auf neu:
Folgender Umrechnungsschlüssel kommt zur Anwendung:
5. ASP-Seminare:
Angeordnete ASP-Seminare können noch (unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Frist) bis zum 30.11.2014 absolviert werden. Ab dem 1.05.2014 kann die Anordnung aber auch dadurch erfüllt werden, dass an der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme eines Fahreignungsseminars teilgenommen wird. Es muss nicht die verkehrspsycholigische Teilmaßnahme des FES-Seminars besucht werden. Eine Eintragung von Punkterabatten durch die freiwillige Teilnahme an einem ASP-Seminar oder die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach angeordnetem ASP-Seminar ist nur noch bis zum 30.04.2014 möglich, danach nicht mehr.
6. Maßnahmen nach dem System ab dem 1.05.2014:
Wie in der Vergangenheit wird es bei bestimmten Punkteständen Maßnahmen der unteren Verwaltungsbehörde geben.
Bei Punktestand 1–3 befindet man sich in der Vormerkung. Es gibt hier noch keinerlei Mitteilung der unteren Verwaltungsbehörde. Durch eine freiwillige Teilnahme an einem FES-Seminar könnte allerdings ein Punkt gutgeschrieben werden.
Bei Erreichen von 4 Punkten kommt es zur Ermahnung. Der Fahrerlaubnisinhaber wird über den Punktestand informiert und darauf hingewiesen, dass er durch die freiwillige Teilnahme an einem FES-Seminar einen Punkt abbauen kann.
Bei Erreichen von 6 Punkten wird die Verwarnung ausgelöst. Der Punktestand wird mitgeteilt und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem FES-Seminar erneut hingewiesen.
Ein Punkt kann mit Nachweis des Seminar allerdings nicht mehr abgebaut werden.
Wie schon im alten System muss die untere Verwaltungsbehörde auf die Einhaltung der Maßnahmenstufen achten. Erreicht jemand 6 Punkte, ohne dass es vorher zur schriftlichen Ermahnung kam, wird die Person gestellt, als habe sie 5 Punkte.
Erreicht jemand 8 Punkte ohne dass es zur Ermahnung kam, wird die Person gestellt, wie jemand der 5 Punkte hat, ist es zur Verwarnung nicht gekommen, die Ermahnung wirde aber zugesandt, wird der Fahrerlaubnisinhaber so gestellt, als habe er 7 Punkte.
Personenverkehr
Ab dem 1.01.2014 müssen bei Nachtfahrten (22 Uhr bis 6 Uhr) entweder zwei Fahrer im Bus sein (Mehrfahrerbesatzung) oder die Fahrtunterbrechung (Pause) muss bereits nach drei Stunden Lenkzeit eingeleitet werden.
Quelle: Rundschreiben des Fahrlehrerverbands Niedersachsen e. V., April 2014