(BKrFQG)
Auch innerbetriebliche Schulungen sind möglich!
Die Anforderungen des Gesetzes gelten in der gesamten EU. Es betrifft die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C und CE. D.h. alle Fahrzeuge über 3,5 t (inkl. Anhänger) bzw. mehr als acht Fahrgastplätze.
Ab 10.09.2014 müssen alle gewerblichen Fahrer fünf Weiterbildungen zu je sieben Stunden nachweisen. Busfahrer müssen die Weiterbildungen schon ab 10.09.2013 nachweisen.
Wer die Fahrerlaubnis für die C-und D-Klassen hat, braucht nur eine 35-stündige Weiterbildung nachzuweisen.
Eine Prüfung ist nicht vorgeschrieben.
Wessen Führerschein bis zum 09.09.2011 abläuft (z.B. Gesundheitsgutachten für Fahrer ab 50), der hat bis zum 09.09.2016 Zeit, die beiden Termine zu harmonisieren.
Ausnahmen sind z.B. Rettungsdienste und Fahrten zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 (Milchtransporte sowie forst- und landwirtschaftliche Verkehre) des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Da selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen und Hubsteige gemäß Paragraf 2 Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind, fallen ihre Fahrer nicht unter die Regelungen des BKrFQG.
Es gibt keine amtliche Stelle, die die Befreiung von der Weiterbildungspflicht bescheinigt.
Die Teilnahmebescheinigungen werden nicht nach Modulen, sondern nach Kenntnisbereichen erstellt. Nachfolgend stehen deshalb bei den Modulen die Kenntnisbereiche, die sie laut BKrFQV abdecken.
Inhalte decken Kenntnisbereiche 1.1, 1.2 und 1.3 der Anlage 1 BKrFQV ab.
Eine wirtschaftliche Fahrweise wirkt kostendämpfend, und das nicht allein durch sinkenden Kraftstoffverbrauch, sondern auch durch geringeren Verschleiß. Mit Eco-Trainings können so erhebliche Einsparpotenziale realisiert werden.
Die Inhalte:
Inhalte decken Kenntnisbereiche 2.1 und 2.2 der Anlage 1 BKrFQV ab.
Kenntnisse zu den allgemeinen und sozialrechtlichen Vorschriften sind nicht nur Voraussetzung, um rechtlich auf dem aktuellsten Stand zu sein, sondern auch wichtig, um im Fahrerinteresse die Gefahren zu senken.
Die Inhalte:
Inhalte decken Kenntnisbereiche 1.2 , 3.1 und 3.5 der Anlage 1 BKrFQV ab.
Der richtige Umgang mit den immer höheren Standards an Sicherheitstechnik in modernen Lkw macht es für den Fahrer unumgänglich, sich stets weiterzubilden. Kenntnisse dazu und zum Verhalten in Grenzsituationen werden in diesem Modul behandelt.
Die Inhalte:
Inhalte decken Kenntnisbereiche 3.2, 3.3, 3.4, 3.6 und 3.7 der Anlage 1 BKrFQV ab.
Auftreten, Kommunikation und Verhalten des Fahrers beeinflussen das Ansehen eines Unternehmens und dessen Erfolg. Das Modul zeigt mit Hilfe von zahlreichen Beispielen Möglichkeiten auf, wie der Fahrer aktiv dazu beitragen kann, dem Unternehmen ein positives Bild zu verleihen.
Die Inhalte:
Inhalte decken Kenntnisbereich 1.4 Anlage 1 BKrFQV ab.
Unzureichende Ladungssicherung ist eine der Hauptursachen für schwerste Unfälle. Wie Fahrer ihre Ladungen richtig verladen und verzurren, erfahren Sie in diesem Modul.
Die Inhalte: